Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 31
§ 31 – Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand erstellt nach der Abstimmung ein Protokoll.
- Im Protokoll wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen festgehalten.
- Es werden die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen dokumentiert.
- Die Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber werden aufgeführt.
- Besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Abstimmung werden ebenfalls festgehalten.