Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 31

§ 31 – Abstimmungsniederschrift

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand erstellt nach der Abstimmung ein Protokoll.
  • Im Protokoll wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen festgehalten.
  • Es werden die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen dokumentiert.
  • Die Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber werden aufgeführt.
  • Besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Abstimmung werden ebenfalls festgehalten.